Lohn
Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung).
Beispiel
Eine Grafikerin verdient CHF 300.– weniger pro Monat als ihr gleich qualifizierter Teamkollege.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- die Zahlung des geschuldeten Lohns (bis zu 5 Jahre rückwirkend)
- Formular - Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (PDF, 3 Seiten, nicht barrierefrei, 308 KB)
- Rechtsprechung
- Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
- Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
- Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten
- Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz (PDF, 248 KB)