Anstellung

Niemand darf aufgrund des Geschlechts vom Zugang zu Arbeitsstellen ausgeschlossen oder bezüglich Zugang zu Arbeitsstellen benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).

Beispiel

Eine 30-jährige Frau bewirbt sich auf ein Stelleninserat einer Arbeitgeberin. Sie bekommt die Stelle nicht mit der Begründung, das Unternehmen könne eine Frau in ihrem Alter aus organisatorischen Gründen nicht anstellen.

Ansprüche

Die betroffene Person kann verlangen

  • eine Entschädigung von bis zu 3 (voraussichtlichen) Monatslöhnen