Anstellung
Niemand darf aufgrund des Geschlechts vom Zugang zu Arbeitsstellen ausgeschlossen oder bezüglich Zugang zu Arbeitsstellen benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Beispiel
Eine 30-jährige Frau bewirbt sich auf ein Stelleninserat einer Arbeitgeberin. Sie bekommt die Stelle nicht mit der Begründung, das Unternehmen könne eine Frau in ihrem Alter aus organisatorischen Gründen nicht anstellen.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- eine Entschädigung von bis zu 3 (voraussichtlichen) Monatslöhnen
- Formular, Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (PDF, 3 Seiten nicht barrierefrei, 308 KB)
- Rechtsprechung
- Webseite der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
- Webseite des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
- Webseite der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten
- Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz (PDF, 248 KB)