Sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das einseitig unerwünscht ist. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang, das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art, unerwünschte Bemerkungen mit sexuellem Bezug und das Zustellen von Bildern mit sexuellem Bezug.
Beispiel
Ein Abteilungsleiter versendet ein pornographisches E-Mail an seine Praktikantin.
Ansprüche
Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- eine Entschädigung von bis zu sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen (zur Zeit ca. CHF 5'900.–)
- Formular - Gesuch um Durchführung einer Schlichtung (PDF, 3 Seiten, nicht barrierefrei, 308 KB)
- Rechtsprechung
- Website der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt
- Website des Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
- Website der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten
- Website des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Informationsbroschüre zum Gleichstellungsgesetz (PDF, 248 KB)